Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 180. 
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, 
so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168. 
§ 181. 
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der von 
dem Unfalle Betroffene der Unfall vorsätzlich  herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, 
wenn im Falle des § 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine 
widerrechtliche Handlung den Unfall herbeigeführt hat. 
Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die Bezeichnung 
als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung 
den Unfall herbeiführt. § 182. 
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls liegt, wem das Recht auf 
die Leistung einem bezugsberechtigten Dritten zusteht, diesem ob; das Gleiche gilt 
von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen. 
§ 183. 
Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minderung der 
Folgen des Unfalls nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des 
Versicherers zu befolgen, soweit ihm nicht etwas unbilliges zugemutet wird. Auf 
eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteile des Ver- 
sicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen. 
§ 184. 
Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus 
der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße 
an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene 
Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage 
erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das 
Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können 
oder wollen oder sie verzögern. 
Sind nach dem Vertrage die Sachverständigen durch das Gericht zu 
ernennen, so finden auf die Ernennung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 
entsprechende Anwendung. 
Eine Vereinbarung, durch welche von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 
abgewichen wird, ist nichtig.  
§ 185. 
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die 
Ermittelung und Feststellung des Unfalls sowie des Umfanges der Leistungspflicht 
des Versicherers entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Um- 
ständen nach geboten war.
	        
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