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§ 190.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungs-
verhältnisse, die bei den auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfs-
kassen (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) errichteten Kassen oder bei
den auf Grund der Gewerbeordnung von Innungen oder Innungsverbänden
errichteten Unterstützungskassen begründet werden. Das Gleiche gilt von Ver-
sicherungsverhältnissen, die bei Berufsgenossenschaften gemäß § 23 des Gesetzes,
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 335) begründet werden.
§ 191.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Versicherungs-
verhältnisse, die bei den im § 75 Abs. 4 des Krankenwersicherungsgesetzes be-
zeichneten auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen oder bei
den auf Grund berggesetzlicher Vorschriften errichteten Knappschaftskassen begründet
werden
§ 192.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Versicherungs-
verhältnisse, die bei einer nach Landesrecht errichteten öffentlichen Anstalt unmittelbar
kraft Gesetzes entstehen, sowie über Versicherungen, die bei einer solchen Anstalt
infolge eines gesetzlichen Zwanges genommen werden.
Auf sonstige Versicherungen, die bei einer nach Landesrecht errichteten öffent-
lichen Anstalt genommen werden, finden die in diesem Gesetze vorgesehenen Be-
schränkungen der Vertragsfreiheit sowie die Vorschriften über die Versicherungs-
agenten keine Anwendung.
Wird eine Versicherungsunternehmung von dem Aufsichtsamte für Privat-
versicherung oder von der nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139)
zuständigen Landesbehörde als öffentliche Anstalt im Sinne des § 119 des ge-
nannten Gesetzes anerkannt, so gilt sie auch im Sinne dieses Gesetzes als öffent-
liche Anstalt.
§ 193.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Ver-
sicherer verpflichtet ist, die Entschädigungssumme nur zur Wiederherstellung des
versicherten Gegenstandes zu zahlen.
Die Landesgesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle des § 97
die Verwendung des Geldes zu sichern ist.