Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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§ 811. 
Der Rücktritt kann nur innerhalb einer Woche erfolgen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer 
von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. 
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver- 
sicherungsnehmer. Tritt der Versicherer zurück, so gebührt ihm 
gleichwohl die ganze Prämie; die empfangene Entschädigungs- 
summe ist zurückzugewähren und von der Zeit des Empfanges an 
zu verzinsen. 
Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Unfall, für den 
der Versicherer haftet, eingetreten ist, so bleibt die Verpflichtung 
des Versicherers zur Zahlung der Entschädigung bestehen, wenn 
der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, 
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf 
den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. 
§ 811a. 
Ist die Anzeigepflicht verletzt worden, das Rücktrittsrecht 
des Versicherers aber ausgeschlossen, weil dem anderen Teile ein 
Verschulden nicht zur Last fällt, so kann der Versicherer, falls 
mit Rücksicht auf die höhere Gefahr eine höhere Prämie an- 
gemessen ist, die höhere Prämie verlangen. Das Gleiche gilt, 
wenn bei der Schließung des Vertrags ein für die Übernahme 
der Gefahr erheblicher Umstand dem Versicherer nicht angezeigt 
worden ist, weil er dem anderen Teile nicht bekannt war. 
Der Anspruch auf die höhere Prämie erlischt, wenn er nicht 
innerhalb einer Woche von dem Zeitpunkt an geltend gemacht 
wird, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- 
pflicht oder von dem nicht angezeigten Umstande Kenntnis erlangt. 
§ 811b. 
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger 
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 
VI. Der § 812 Abs. 3 fällt weg. 
VII. An die Stelle des § 821 Nr. 4 treten folgende Vorschriften: 
4. der Schaden, welcher von dem Versicherten vorsätzlich oder fahr- 
lässig verursacht wird; der Versicherer hat jedoch den von dem 
Versicherten durch die fehlerhafte Führung des Schiffes verursachten 
Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß dem Versicherten eine bös- 
liche Handlungsweise zur Last fällt; 
5. bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn der 
Schaden, welcher von dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur 
in dieser Eigenschaft vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
	        
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