Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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b) das Fangen von Vögeln mittels Leimes und Schlingen; 
c) das Fangen und die Erlegung von Vögeln zur Nachtzeit mit Netzen 
oder Waffen; als Nachtzeit gilt der Zeitraum, welcher eine Stunde nach 
Sonnenuntergang beginnt und eine Stunde vor Sonnenaufgang endet; 
d) das Fangen von Vögeln mit Anwendung von Körnern oder anderen 
Futterstoffen, denen betäubende oder giftige Bestandteile beigemischt 
sind, oder unter Anwendung geblendeter Lockvögel; 
e) das Fangen von Vögeln mittels Fallkäfigen und Fallkästen, Reusen, 
großer Schlag- und Zugnetze, sowie mittels beweglicher und tragbarer, 
auf dem Boden oder quer über das Feld, das Niederholz, das Rohr 
oder den Weg gespannter Netze. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, auch bestimmte andere Arten des Fangens 
sowie das Fangen mit Vorkehrungen, welche eine Massenvertilgung von Vögeln 
ermöglichen, zu verbieten. 
 § 3. 
In der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober ist das Fangen und die 
Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feilbieten, die 
Vermittelung eines hiernach verbotenen An- und Verkaufs, die Ein-, Aus- und 
Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten 
überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken untersagt. 
Dieses Verbot erstreckt sich für Meisen, Kleiber und Baumläufer auf das 
ganze Jahr. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, das Fangen und die Erlegung bestimmter 
Vogelarten sowie das Feilbieten und den Verkauf derselben auch außerhalb des 
im Abs. 1 bestimmten Zeitraums allgemein oder für gewisse Zeiten oder Bezirke 
zu untersagen. 
§ 4. 
Dem Fangen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Nachstellen zum Zwecke 
des Fangens oder Tötens von Vögeln, insbesondere das Aufstellen von Netzen, 
Schlingen, Leimruten oder anderen Fangvorrichtungen gleichgeachtet. 
§ 5. 
Vögel, welche dem jagdbaren Feder- und Haarwild und dessen Brut und 
Jungen sowie Fischen und deren Brut nachstellen, dürfen nach Maßgabe der 
landesgesetzlichen Bestimmungen über Jagd und Fischerei von den Jagd- oder 
Fischereiberechtigten und deren Beauftragten getötet werden. 
Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, 
Saatkämpen und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landes- 
regierungen bezeichneten Behörden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten 
der Grundstücke und deren Beauftragten oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst- 
und Feldhütern, Flurschützen usw.), soweit dies zur Abwendung dieses Schadens
	        
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