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Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. S. 321. — Bekanntmachung des
Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 an geltenden Fassung. S. 326.
(Nr. 3487.) Gesetz, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes. Vom 30. Mal 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung wird dahin geändert:
I. Der Artikel 39 der Wechselordnung erhält folgende Fassung:
Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des qutttierten
Wechsels zu zahlen verpflichtet. Hat der Wechselschuldner eine Teil-
zahlung geleistet, so kann er nur verlangen, daß die Zahlung auf dem
Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung erteilt werde.
II. Der Artikel 43 Satz 2 wird durch folgenden Abs. 2 ersetzt:
Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Bezogenen durch
eine andere Person erfolgen soll, ist dieser Person zur Zahlung zu
präsentieren und, wenn die Zahlung unterbleibt, gegen sie zu protestieren.
III. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf
es weder der Präsentation am Zahlungstage noch der Erhebung eines
Protestes.
IV. Im Artikel 60 Satz 2 und im Artikel 62 Satz 1 werden die Worte
„am zweiten Werktage“ durch die Worte „am dritten Werktage“ ersetzt.
Reichs-Gesetzbl. 1908.
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1908.