Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel 88b. 
Bezieht sich der Protest auf eine andere wechselrechtliche Leistung als die 
Zahlung, so ist er auf eine Abschrift des Wechsels oder der Kopie oder auf ein 
mit der Abschrift zu verbindendes Blatt zu setzen. Die Abschrift hat auch die 
auf dem Wechsel oder der Kopie befindlichen Indossamente und anderen Ver- 
merke zu enthalten. Die Vorschriften des Artikel 88a Abs. 2, 3 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
VII. Als Artikel 89a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Wechselzahlung kann an den Protestbeamten erfolgen. Die 
Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht 
ausgeschlossen werden. 
VIII. An die Stelle des Artikel 90 treten folgende Vorschriften: 
Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protest- 
urkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an die Person, 
für welche der Protest erhoben ist, von dem Protestbeamten berichtigt 
werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unter- 
schrift kenntlich zu machen. 
Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. 
Über den Inhalt des Wechsels oder der Kopie ist ein Vermerk auf- 
zunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten: 
1. den Betrag des Wechsels; 
2. die Zahlungszeit; 
3. den Ort, den Monatstag und das Jahr der Ausstellung; 
4. die Namen des Ausstellers, des Remittenten und des Bezogenen; 
5. falls eine vom Bezogenen verschiedene Person angegeben ist, durch 
welche die Zahlung erfolgen soll, den Namen dieser Person sowie 
die Namen der etwaigen Notadressen und Ehrenakzeptanten. 
Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren. 
 
IX. An die Stelle des Artikel 91 treten folgende Vorschriften: 
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, 
die Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle sonstigen bei einer 
bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäfts- 
lokal und in Ermangelung eines solchen in deren Wohnung vor- 
genommen werden. An einer anderen Stelle, z. B. an der Börse, 
kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen. 
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäftslokal oder 
die Wohnung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht des- 
halb ungültig, weil die Ermittelung möglich war. 
54.
	        
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