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soll, dies vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken. Ist
dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung
am Zahlungsorte leisten wolle.
Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation
zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrift hat den
Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge.
VI. Regreß auf Sicherstellung.
1. Wegen nicht erhaltener Annahme.
Artikel 25.
Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht oder unter Einschrän-
kungen oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten
und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des mangels
Annahme aufgenommenen Protestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß
die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenom-
menen Betrags sowie die Erstattung der durch die Nichtannahme veranlaßten
Kosten am Verfalltag erfolgen werde.
Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige
Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen er-
mächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Artikel 26.
Der Remittent sowie jeder Indossatar wird durch den Besitz des mangels
Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den
übrigen Vormännern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprozesses
darauf zu klagen.
Der Regreßnehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und
die einmal getroffene Wahl nicht gebunden.
Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreß-
nehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht.
Artikel 27.
Die bestellte Sicherheit haftet nicht bloß dem Regreßnehmer, sondern auch
allen übrigen Nachmännern des Bestellers, insofern sie gegen ihn den Regreß
auf Sicherstellung nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur
in dem Falle berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicher-
heit Einwendungen zu begründen vermögen.
Artikel 28.
Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden:
1. sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist;