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zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Be-
merkung entzieht jedoch dem Wechsel nicht die Wechselkraft. Der Verwahrer des
zum Akzepte versandten Exemplars ist verpflichtet, dasselbe demjenigen auszuliefern,
der sich als Indossatar (Artikel 36) oder auf andere Weise zur Empfangnahme
legitimiert.
Artikel 69.
Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das
zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann mangels Annahme desselben
den Regreß auf Sicherstellung und mangels Zahlung den Regreß auf Zahlung
nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen:
1. daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht
verabfolgt worden ist und
2. daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu
erlangen gewesen.
2. Wechselkopien.
Artikel 70.
Wechselkopien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befind-
lichen Indossamente und Vermerke enthalten und mit der Erklärung „bis hier-
her Abschrift (Kopie)“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen sein. In
der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des
Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der
indossierten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft.
Artikel 77.
Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den
Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Originalwechsel stünde.
Artikel 72.
Der Verwahrer des Originalwechsels ist verpflichtet, denselben dem Be-
sitzer einer mit einem oder mehreren Original-Indossamenten versehenen Kopie
auszuliefern, sofern sich derselbe als Indossatar oder auf andere Weise zur
Empfangnahme legitimiert. Wird der Originalwechsel vom Verwahrer nicht
ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nur nach Aufnahme des im
Artikel 69 Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Ein-
tritt des in der Kopie angegebenen Verfalltags Regreß auf Zahlung gegen die-
jenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der
Kopie befindlich sind.
XI. Abhanden gekommene Wechsel.
Artikel 73.
Der Eigentümer eines abhanden gekommenen Wechsels kann die Amorti-
sation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsorts beantragen. Nach Ein-
leitung des Amortisationsverfahrens kann derselbe vom Akzeptanten Zahlung