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2. in sechs Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Küstenländern von
Asien und Afrika längs des Mittelländischen und Schwarzen Meeres
oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere wohnt;
3. in achtzehn Monaten, wenn der Regreßnehmer in einem anderen
außereuropäischen Lande oder in Island oder den Faröern wohnt.
Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe eine Wechselklage
gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen
übrigen Fällen aber vom Tage der ihm geschehenen Behändigung der Klage
oder Ladung.
XIV. Klagerecht des Wechselgläubigers.
Artikel 81*).
Die wechselmäßige Verpflichtung trifft den Aussteller, Akzeptanten und
Indossanten des Wechsels sowie einen jeden, welcher den Wechsel, die Wechsel-
kopie, das Akzept oder das Indossament mitunterzeichnet hat, selbst dann, wenn
er sich dabei nur als Bürge (per aval) benannt hat. Die Verpflichtung dieser
Personen erstreckt sich auf alles, was der Wechselinhaber wegen Nichterfüllung
der Wechselverbindlichkeit zu fordern hat. Der Wechselinhaber kann sich wegen
seiner ganzen Forderung an den einzelnen halten; es steht in seiner Wahl,
welchen Wechselverpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will.
Artikel 82.
Der Wechselschuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche aus
dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen
Kläger zustehen.
Artikel 83.
Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Akzeptanten
durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetz-
lich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind, erloschen, so bleiben dieselben
dem Inhaber des Wechsels nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern
würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäßige Verbindlichkeit
erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
XV. Ausländische Gesetzgebung.
Artikel 84.
Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu über-
nehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, welchem derselbe angehört.
Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselfähiger Aus-
länder durch Übernahme von Wechselverbindlichkeiten im Inlande verpflichtet,
insofern er nach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.
*) Der Artikel 80 ist aufgehoben.