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XVI. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselberkehre
vorkommende Handlungen.
Artikel 91.
Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die
Abforderung eines Wechselduplikats sowie alle sonstigen bei einer bestimmten
Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal und in Ermangelung
eines solchen in deren Wohnung vorgenommen werden. An einer anderen Stelle)
z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnisse geschehen.
Ist in dem Proteste vermerkt, daß sich das Geschäftslokal oder die Woh-
nung nicht hat ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb ungültig, weil
die Ermittelung möglich war.
Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterläßt, geeignete Er-
mittelungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt. Ist
eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist
der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.
Artikel 91.
Eine in dem Geschäftslokal oder in der Wohnung eines Beteiligten vor-
genommene Handlung ist auch dann gültig, wenn an Stelle des Ortes, in
welchem das Geschäftslokal oder die Wohnung liegt, ein benachbarter Ort in
dem Wechsel angegeben ist. Mit beiderseitigem Einverständnisse können auch in
anderen Fällen die bei einem Beteiligten vorzunehmenden Handlungen an einem
Orte erfolgen, der dem im Wechsel angegebenen Orte benachbart ist.
Welche Orte im Sinne dieser Vorschriften als benachbarte anzusehen sind,
bestimmt der Bundesrat; die Bestimmung ist im Reichs-Gesetzblatte bekannt zu
machen.
Artikel 92.
Verfällt der Wechsel an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertage, so
ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-
duplikats, die Erklärung über die Annahme sowie jede andere Handlung können
nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die
Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte,
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am
nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet auch auf die
Protesterhebung Anwendung.
Die Proteste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr
Abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protesterhebung nur er-
folgen, wenn die Person, gegen welche protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
Artikel 93.
Bestehen an einem Wechselplatz allgemeine Zahltage (Kassiertage), so
braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels