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für Bayern die gleichen Befugnisse hat wie die Kaiserliche Normal-Eichungs-
kommission nach § 19 Abs. 2 und 3 im übrigen Reichsgebiete.
Sie hat jedoch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze, die Vor-
schriften über die Zulassung anderweitiger Meßgeräte zur Eichung, über das bei
der Eichung zu beobachtende Verfahren und über die von den Eichbehörden inne-
zuhaltenden Fehlergrenzen in Übereinstimmung mit den für das übrige Reichsgebiet
ergehenden Vorschriften zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 30. Mai 1908.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3490.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 30. Mai 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Die Gewerbeordnung wird, wie folgt, abgeändert:
I. Im § 103 Abs. 1 fallen die Worte „ihres Bezirkes“ fort.
II. Der § 126b Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese
Bestimmungen keine Anwendung. Das Gleiche gilt für Lehrverhältnisse
zwischen Eltern und Kindern, falls der Handwerkskammer das Bestehen
des Lehrverhältnisses, der Tag seines Beginns, das Gewerbe oder der
Zweig der gewerblichen Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen
soll, und die Dauer der Lehrzeit schriftlich angezeigt wird.
III. Der § 129 erhält folgende Fassung:
In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von
Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste
Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung (§ 133) bestanden haben.