Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 363 — 
Bestimmungen über die technische Einbeit 
im Eisenbabnwesen. 
Artikel I. 
Spurweite. 
  
Gegenstände 
Größtes Kleinstes 
Maß in Millmeter. 
  
Die Spurweite der Bahngleise, zwischen den 
inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei neu 
zu legenden oder umzubauenden Gleisen 
auf geraden Strecken nicht unter ............ 
betragen 
und in Krümmungen, einschließlich der Spur- 
erweiterung, das Maß dpvpoo 
nicht überschreiten. 
Arrtikel II. 
  
— 1435 
1470 — 
  
Bauart der Eisenbahnfahrzeuge. 
Gegenstände 
Größtes Kleinstes 
Maß in Millimeter. 
  
81. 
1 Die Eisenbahnfahrzeuge dürfen wegen ihrer Bauart, 
soweit sie in den folgenden Punkten berührt ist, nicht 
zurückgewiesen werden, wenn sie den bei diesen Punkten 
gestellten Bedingungen entsprechen. 
2 Jedoch besteht keine Verpflichtung, in Züge, für 
deren Zusammensetzung besondere Vorschriften erlassen 
sind, Wagen einzustellen, die diesen Vorschriften nicht 
entsprechen. 
2 Die nachstehend angegebenen größten und kleinsten 
Maße gelten für vorhandenes wie für neu zu beschaffendes 
Material, soweit nicht für ersteres die in Klammern bei- 
gefügten Maße zugelassen sind. 
  
  
60“
	        
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