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6. Gegossene Räder ohne Radreifen, die Sprünge zeigen. Kleine Abschiefe-
rungen an der Lauffläche und unbedeutende, auf Gußfehler zurückzuführende
Mängel in der Scheibe sind kein Grund zur Lurückweisung.
7. Räder, deren Spurkranz am Berührungspunkte mit der Schiene weniger
als 20 Millimeter stark ist. Räder, an deren Spurkranz sich durch Abnutzung
eine scharfe Kante gebildet hat. Bei dreiachsigen Wagen kommt die Stärke der
Spurkränze der Mittelräder nicht in Betracht.
8. Räder, die auf ihrer Lauffläche Flachstellen von mehr als 5 Millimeter
Pfeilhöhe habeen.
9. Räder mit Radreifen, die stellenweise zerdrückt, gesprungen, mit Quer-
rissen oder Längsrissen behaftet sind.
10. Räder mit besonderen Radreifen, wenn:
a) die Radreifen lose sind oder Spuren einer seitlichen Verschiebung zeigen;
b) mehr als zwei der zur Befestigung des Radreifens an der Felge
dienenden Schrauben, Bolzen oder Nieten gebrochen oder lose sind
oder fehlen; .
c)beiRadreifenbefestigungmittelBSicherheitB-odetKlammerringm
1. die Ansätze der Radreifen oder die Ringe selbst mit Rissen von
mehr als 100 Millimeter Länge behaftet find;
2. mehr als zwei Befestigungsschrauben der Klammerringe ge-
brochen sind.
11. Achsen) die verbogen oder mit Anbrüchen oder Rissen behaftet sind.
12. Achsen, auf denen Bremsstangen oder sonstige Teile schleifen. Lassen
sich die schleifenden Teile entfernen, beträgt die Tiefe der Einschleifung nicht mehr
als 2,, Millimeter (5 Millimeter im Durchmesser) und zeigt die eingeschliffene
Stelle keine scharfen Kanten, so ist der Wagen zu übernehmen.
B. Mängel an Achsbüchsen (Lagergehäusen) und Lagern.
1. Achsbüchsen, die so beschädigt sind, daß sie die Achsen nicht mehr
genügend führen oder das Schmiermaterial nicht mehr zurückhalten.
2. Heißgelaufene Achslager.
C. Mängel an Tragfedern.
1. Verschieben einer Tragfeder oder ihres Hauptfederblatts zur Achsbüchse
bei Wagen von nicht mehr als 4500 Millimeter Radstand um mehr als
20 Millimeter, bei Wagen von größerem Radstand um mehr als 5 Millimeter.
2. Bruch des Hauptblatts einer Tragfeder.
3. Bruch eines Qwischenblatts nahe der Mitte bei Personenwagen) Bruch
Kweier oder mehrerer Zwischenblätter nahe der Mitte bei Güterwagen.
4. Bruch einer Schneckenfeder) die nicht durch Halter oder einen durch-
gehenden Bolzen gegen das Herausfallen geschützt ist.