Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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6. Gegossene Räder ohne Radreifen, die Sprünge zeigen. Kleine Abschiefe- 
rungen an der Lauffläche und unbedeutende, auf Gußfehler zurückzuführende 
Mängel in der Scheibe sind kein Grund zur Lurückweisung. 
7. Räder, deren Spurkranz am Berührungspunkte mit der Schiene weniger 
als 20 Millimeter stark ist. Räder, an deren Spurkranz sich durch Abnutzung 
eine scharfe Kante gebildet hat. Bei dreiachsigen Wagen kommt die Stärke der 
Spurkränze der Mittelräder nicht in Betracht. 
8. Räder, die auf ihrer Lauffläche Flachstellen von mehr als 5 Millimeter 
Pfeilhöhe habeen. 
9. Räder mit Radreifen, die stellenweise zerdrückt, gesprungen, mit Quer- 
rissen oder Längsrissen behaftet sind. 
10. Räder mit besonderen Radreifen, wenn: 
a) die Radreifen lose sind oder Spuren einer seitlichen Verschiebung zeigen; 
b) mehr als zwei der zur Befestigung des Radreifens an der Felge 
dienenden Schrauben, Bolzen oder Nieten gebrochen oder lose sind 
oder fehlen; . 
c)beiRadreifenbefestigungmittelBSicherheitB-odetKlammerringm 
1. die Ansätze der Radreifen oder die Ringe selbst mit Rissen von 
mehr als 100 Millimeter Länge behaftet find; 
2. mehr als zwei Befestigungsschrauben der Klammerringe ge- 
brochen sind. 
11. Achsen) die verbogen oder mit Anbrüchen oder Rissen behaftet sind. 
12. Achsen, auf denen Bremsstangen oder sonstige Teile schleifen. Lassen 
sich die schleifenden Teile entfernen, beträgt die Tiefe der Einschleifung nicht mehr 
als 2,, Millimeter (5 Millimeter im Durchmesser) und zeigt die eingeschliffene 
Stelle keine scharfen Kanten, so ist der Wagen zu übernehmen. 
  
B. Mängel an Achsbüchsen (Lagergehäusen) und Lagern. 
1. Achsbüchsen, die so beschädigt sind, daß sie die Achsen nicht mehr 
genügend führen oder das Schmiermaterial nicht mehr zurückhalten. 
2. Heißgelaufene Achslager. 
C. Mängel an Tragfedern. 
1. Verschieben einer Tragfeder oder ihres Hauptfederblatts zur Achsbüchse 
bei Wagen von nicht mehr als 4500 Millimeter Radstand um mehr als 
20 Millimeter, bei Wagen von größerem Radstand um mehr als 5 Millimeter. 
2. Bruch des Hauptblatts einer Tragfeder. 
3. Bruch eines Qwischenblatts nahe der Mitte bei Personenwagen) Bruch 
Kweier oder mehrerer Zwischenblätter nahe der Mitte bei Güterwagen. 
4. Bruch einer Schneckenfeder) die nicht durch Halter oder einen durch- 
gehenden Bolzen gegen das Herausfallen geschützt ist.
	        
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