Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Im 622 ist unter Ziffer 2 an Stelle der Worte: „zweijährige ununter- 
brochene Abwesenheit nach zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre“ zu setzen: ein- 
jährige umunterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahre“. 
Im § 11 Abs. 1, 5 12 Abs. 1, 2, §& 14 Abs. 1, & 23 Abs. 1, 5 24 Abs. 1,2 
und § 27 Abs# 1 ist an Stelle der Worte: „zweijährige Frist“ beziehungsweise 
zweijährigen Frist“ zu setzen: geinjährige Frist“ beziehungsweise einjährigen 
Frist“. 
III. 
Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt: 
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände während 
des Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten, so wird 
deren Wirkung auf den Beginn der Frist zurückbezogen. 
Dem 8 22 wird folgender Abs. 2 angefügt: 
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet auch in den Fällen der 
Nr. 2 des vorstehenden Absatzes Anwendung. 
IV. 
Der 9 29 erhält nachstehende Fassung: 
Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine Woche hindurch 
gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst= oder Arbeitsverhältnisse 
gestanden hat, während der Fortdauer dieses Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
oder innerhalb einer Woche nach seiner Beendigung, so hat der Ortsarmen- 
verband des Dienst= oder Arbeitsorts die Kosten der erforderlichen Kur und 
Verpflegung für die ersten sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der- 
Krankenpflege endgültig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem 
anderen Armenverbande gewährt worden ist, diesem zu erstatten. 
Die Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienst= oder Arbeitsorts 
erstreckt sich auch auf die Fälle der Erkrankung derjenigen Angehörigen des 
Dienstverpflichteten oder Arbeiters, welche sich bei ihm befinden und seinen Unter- 
stützungswohnsitz teilen, sofern nicht nach Abs. 1 eine Verpflichtung eines anderen 
Ortsarmenverbandes dadurch begründet wird, daß die Angehörigen selbst im 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse gestanden haben. 
Wird im Falle der Erkrankung einer der in den Abs. 1) 2 bezeichneten 
Personen Kur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenkasse gewährt, und 
muß bei Beendigung der Leistungen der Kasse die Armenpflege eintreten, so sind 
die Kosten der letzteren von dem Ortsarmenverbande des Dienst- oder Arbeits- 
orts in derselben Weise zu tragen oder zu erstatten, wie wenn die Armenpflege 
schon in dem Zeitpunkt eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Kranken- 
kasse begonnen haben.
	        
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