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Die Vorschriften der Abs. 1, 3 finden auf Lehrlinge entsprechende An-
wendung.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung anzusehen.
V.
Der 8 33 erhält nachstehende Fassung:
Wird ein Deutscher, der keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen
einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten
des Reichs aus dem Ausland übernommen, so liegt, wenn bei der Ubernahme
der Fall der Hilfsbedürftigkeit vorhanden ist oder innerhalb sieben Tagen nachher
eintritt, die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung beziehungs-
weise zur Ubernahme des Hilfsbedürftigen demjenigen Bundesstaat ob, innerhalb
dessen der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der
Maßgabe, daß es jedem Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landes-
gesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
Artikel 2.
Soweit die im § 33 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz den
Bundesstaaten auferlegte Verpflichtung durch Landesgesetz einem Armenverband
übertragen ist, gilt diese Ubertragung, wenn nicht durch Landesgesetz ein anderes
bestimmt wird, auch für die Fälle, auf welche das gegenwärtige Gesetz die im
5 33 vorgesehene Verpflichtung erstreckt.
Artikel 3.
Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 treten am 1. April 1909 in Kraft.
Sie finden auf alle nach diesem Zeitpunkt eintretenden neuen Unterstützungs-
fälle Anwendung.
Artikel 4.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Tert des Gesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 262), wie er sich aus den im
Artikel 1 vorgesehenen Anderungen ergibt, unter Fortlassung der Randbemerkungen
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 5.
Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz tritt in Elsaß-Lothringen am
1. April 1910 in Kraft.
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