Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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armenverbänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat 
bis zum 1. Juli 1871 entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenver- 
bandes zu übernehmen, oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenverbände, 
wo solche noch nicht bestehen, einzurichten. 
Dieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden, 
können sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Ortsarmenverbandes 
beschränken. 
86. 
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis 
geknüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes. 
87. 
Die Orts- und Landarmenverbände stehen in bezug auf die Verfolgung 
ihrer Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar die Funktionen 
des Landarmenverbandes übernommen (5 5), so steht er in allen durch dieses 
Gesetz geregelten Verhältnissen den Landarmenverbänden gleich. 
88. 
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung 
der Ortsarmenverbände und Landarmenverbände, über die Art und das Maß der 
im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, über 
die Beschaffung der erforderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in 
welcher Weise den Ortsarmenverbänden von den Landarmenverbänden oder von 
anderen Stellen eine Beihilfe zu gewähren ist, und endlich darüber, ob und in- 
wiefern sich die Landarmenverbände der Ortsarmenverbände als ihrer Organe 
behufs der öffentlichen Unterstützung Hilfsbedürftiger bedienen dürfen. 
89. 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
e) Abstammung. 
810. 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem sechzehnten 
Lebensjahr ein Jahr lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt ge- 
habt hat, erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsigtz. 
Sind in der örtlichen Abgrenzung der Ortsarmenverbände während des 
Laufes der einjährigen Frist Anderungen eingetreten, so wird deren Wirkung auf 
den Beginn der Frist zurückbezogen. «
	        
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