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& 22.
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes,
2. einjährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem sechzehnten
Lebensjahre.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 findet auch in den Fällen der Nr. 2 des
vorstehenden Absatzes Anwendung.
(ä23.
- Die einjährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit
begonnen hat.
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= und Heilanstalt wird jedoch
die Abwesenheit nicht begonnen.
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtschaftsbeamte,
Pächter oder andere Mietsleute der Wechsel des Wohnorts zu bestimmten,
durch Gesetz oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt
der übliche Umzugstermin als Anfang der Abwesenheit, sofern nicht zwischen
diesem Termin und dem Tage, an welchem die Abwesenheit wirklich beginnt, ein
mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat.
8 24.
Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche die Annahme
der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts ausgeschlossen wird,
so beginnt der Lauf der einjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Um-
stände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach dem Beginne der Abwesenheit ein, so
ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist.
* o25.
Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht eneschen,
wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den
Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.
(26.
Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, öffentlichen oder
Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung der Militärpflicht im
Bundesheer oder in der Bundeskriegsmarine dienenden Militärperson gilt nicht
als ein die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts aus-
schließender Umstand.
Reichs. Gesehbl 1908. 63