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(Nr. 3416.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat
für das Rechnungsjahr 1907. Vom 24. Februar 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Rechnungsjahr 1907 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das
Rechnungsjahr 1907 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Nachtrag
zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907.
Für das
m Ausgabe und Einnahme. #ur
— treten hinzu
S * Mark.
A. Ordentlicher Etat
b. Einmalige Ausgaben.
3.33. III. Reichsamt des Innern . . . . . .. 400 000
Einnahme.
21.1/26. XI. Matrikularbeiträge 400 000
B. Außerordentlicher Etat.
Ausgabe.
7. 27. VII. Keichs-Eisenbabnverwaltung —
Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.