Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 26 —  
(Nr. 3416.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum  Reichshaushalts- Etat 
für das Rechnungsjahr 1907. Vom 24. Februar 1908. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1907 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr 1907 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Nachtrag 
zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1907. 
 
 
 
 
 Für das 
m Ausgabe und Einnahme. #ur 
— treten hinzu 
S * Mark. 
A. Ordentlicher Etat 
b. Einmalige Ausgaben. 
3.33. III. Reichsamt des Innern . . . . . .. 400 000 
Einnahme. 
21.1/26. XI. Matrikularbeiträge 400 000 
B. Außerordentlicher Etat. 
Ausgabe. 
7. 27. VII. Keichs-Eisenbabnverwaltung — 
 
Berlin im Schloß, den 24. Februar 1908. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.