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41. «
Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts gehört die
Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die
im §9& 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine
entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die
Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade,
so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienst.
alter dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine beratende
Stimme.
* 45.
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ geordnet,
welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrate zur Bestätigung ein-
zureichen hat.
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vor-
sitenden festzustellen.
46.
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen
vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an ge-
rechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schrift-
lich anzumelden.
Die Angabe der Beschwerden sowie die Rechtfertigung der Verufung kann
entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen
nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden.
Von sämtlichen Schriftsätzen sowie von den etwaigen Anlagen derselben
sind Duplikate beizufügen.
& 47.
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde der
Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei
Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt.
—
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämtlichen Ver-
handlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor.
49. ç
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Auf-
klärung über das Sach= und Rechtsverhältnis für nötig, so ist dieselbe unter
Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen.