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b) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
Dasselbe gilt für Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet
ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine und der
Hüllen derjenigen Wurstarten, bei denen die Gelbfärbung her-
kömmlich und als künstliche ohne weiteres erkennbar ist, sofern
diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 3509.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau
vom 3. Juni 1900. Vom 4. Juli 1908.
A# Grund der Bestimmungen im §& 12 Abs. 2, § 15 des Gesetzes, betreffend
die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Geichs-Gesetztl. S. 547)
hat der Bundesrat beschlossen, der nachstehenden Abänderung der Bekanntmachung
vom 10. Juli 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 242) mit der Maßgabe zuzustimmen,
daß die Anderung am 1. August 1908 in Kraft tritt.
Hinter Nr. 2 ist als Nr. 2 einzufügen:
Bei der Einfuhr von frischem Fleische dürfen die Organe und
sonstigen Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat,
nicht angeschnitten sein, bei der Einfuhr von zubereitetem Fleische die
der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen nicht fehlen oder an-
geschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herz-
fleisch je ein Schnitt gelegt sein.
Berlin, den 4. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Geseyblatts fsind an die Postanstalten zu richten.