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optischer und akustischer Telegraphenanlagen auf deutschen Fahrzeugen für See-
fahrt und Binnenschiffahrt nachstehendes bestimmt:
Bis auf weiteres wird allgemein genehmigt, Anlagen zu errichten und zu
betreiben
1. für die Vermittelung von Nachrichten
a) durch Signale mit Flaggen, Fernsignalkörpern, Semaphoren
oder Kunstfeuern; ·
b) durch Signale mit Lichtblicken oder mit farbigen Laternen, unter
der Beschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen
Fahrwasser, Küsten und Inseln die Lichtstärke der Signallichter
nicht die für die Positionslaternen vorgeschriebene übersteigen darf;
I) durch Schallsignale, welche durch die Luft übertragen werden;
2. für den Empfang von Nachrichten durch Unterwaseerschallsignale.
Norderney, den 16. Juli 1908.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3514.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Aulage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 20. Juli 1908.
Aw# Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende
Anderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In Nr. XXXVer# wird hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz
eingeschaltet:
Dorfit (Gemenge von Ammonsalpeter, Kochsalz, Mehl, höchstens
17 Prozent Trinitrotoluol und höchstens 5 Prozent Kalisalpeter),
Alldorfit (Gemenge von Ammonsalpeter, Mehl und höchstens
17 Prozent Trinitrotoluol).
II. Nr. XIIIa wird, wie folgt, geändert:
1. Die bisherigen Vorschriften erhalten die Bezeichnung Abs. ().