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(Nr. 3517.) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wecchsel- und Scheckprotesten
durch Postbeamte. Vom 5. August 1908.
M dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321 ff.) und gemäß § 30 des
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71 ff.) sind auch die
Postbeamten zur Ausnahme von Wechsel- und Scheckprotesten berufen.
Auf Grund des 9 3 des erstgenannten Gesetzes wird unter Zustimmung
des Bundesrats angeordnet, daß vom 1. Oktober 1908 ab die Postverwaltung
die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten mit folgenden Beschränkungen
übernimmt:
1. Proteste, die sich auf eine andere wechselrechtliche Leistung als die
Zahlung beziehen, werden nicht erhoben.
2. Die Erhebung von Protesten mangels Zahlung bleibt ausgeschlossen
a) für Wechsel und Schecks, die über mehr als 800 Mark lauten,
b) für Wechsel und Schecks, die in fremder Sprache ausgestellt sind,
Jc) für Wechsel und Schecks, die auf eine ausländische Münzsorte
lauten, sofern der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes
Oeffektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im
Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,
d) für Wechsel, die mit Notadresse oder Ehrenakzept versehen sind,
e) für Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben
Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie
zu protestieren sind.
Berlin, den 5. August 1908.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Herausgegeben im Reichsomte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatte sind an die Postanstalten zu richten.