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15.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf
6000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes.
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark hat die
Kirchengemeinde eine Besoldung von 6000 Mark zu gewähren, sofern die Stelle
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (§ 25 der Satzungen).
Im letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle
Anwendung.
l 16.
Behufs Gewährung von Beihilfen an solche Gemeinden, welche zur Aufbringung
der Grundgehälter, Juschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für die bei der Alters-
zulagekasse versicherten Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der von
dem Konsistorium zu verwaltende Zuschußfonds, in welchen die vom Staate für
diesen Zweck gewährte Summe sließt. Eine Verwendung des Zuschußfonds bei der
Errichtung neuer Pfarrstellen hat nicht stattzufinden.
Beihilfen zu den Juschüssen (§ 3, 4) dürfen aus dem Juschußfonds nur dann
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Juschüsse erfolgt ist,
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die
einzelne zu diesem Jwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich
nicht übersteigen.
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium unter Mitwir.
kung des Gesamtsynodalausschusses.
§ü17.
Die im § 11 der Satzungen bezeichneten Jahlungen werden aus dem Hilfs-
fonds für landeskirchliche Jwecke, § 22 des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898 (Kirchl.
Ges.= u. Verordn.-Bl. Bd. II S. 313), geleistet. Zu dem Iwecke wird die zu er-
hebende Umlage von einem Prozent auf 1½ Prozent der für die Mitglieder der
evangelisch reformierten Kirche der Provinz Hannover veranlagten Staatseinkommen-
steuer erhöht. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung des vorauf-
gegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
Die für die übrigen Jahlungen der evangelisch reformierten Kirche der Provinz
Hanmover an die Alterszulagekasse (és 12, 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel
sind aus der Gesamtsynodalkasse zu bestreiten.
18.
Im Falle des Todes des Inhabers einer Pfarrstelle, welche den Vorschriften
dieses Kirchengesetzes unterliegt, stehen den Sterbe- beziehungsweise Gnadenzeitberech-
tigten während des Sterbemonats und weiterer 6 Monate die Fortsetzung des Nieß-
brauchs der Dienstwohnung und des Hausgartens beziehungsweise die Mietsentschädi-
gung sowie das Grundgehalt der Stelle, die Alterszulagen, die Juschüsse und die
nach §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen dem Geistlichen gewährte Entschädigung zu.