Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

495 — 
Staatsvertrag 
zwischen 
der Großherzoglich Badischen Regierung und dem Schweizerischen Bundes- 
rat über die Verlegung der Landesgrenze bei Leopoldshöhe. 
Die Großherzoglich Badische Regierung und der Schweizerische Bundesrat haben 
in der Absicht, einen den Bedürfnissen der beiderseitigen Zollverwaltungen mehr 
entsprechenden Verlauf der Landesgrenze bei dem neu angelegten Verschubbahnhofe 
der Großherzoglich Badischen Staatseisenbahnen bei Leopoldshöhe herbeizuführen 
und zur Erreichung dieses Zweckes einen Austausch gleich großer Gebietsteile vor- 
zunehmen, Bevollmächtigte ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Herrn Legationsrat Dr. Heintze, Kollegialmitglied des Großherzoglich 
Badischen Ministeriums des Hauses und der auswärtigen An- 
gelegenheiten, 
der Schweizerische Bundesrat: 
Herrn Bundespräsident Dr. Ludwig Forrer, 
welche, nach gegenseiiger Mitteilung und Anerkennung ihrer Vollmachten und 
unter Vorbehalt der Ratifikation, badischerseits auch unter Vorbehalt der Zu- 
stimmung des Reichs, über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Seitens der Schweiz wird an Baden zur Vereinigung mit dem badischen 
Staatsgebiet abgetreten: 
ein westlich der Landesgrenzstrecke, jetzige Grenzmarke 6 bis Grenz- 
marke 6b, zwischen der badischen Gemarkung Weil und dem Basler 
Gemeindebann Kleinhüningen liegendes Gebiet, bestehend aus Teilen 
der Grundstücke des Gemeindebanns Kleinhüningen, Sektion B, Grund- 
buch Nr. 408“ (Badische Eisenbahnverwaltung) und Nr. 402 (Armengut 
Kleinhüningen) im Gesamtmaße von 39 Ar 47 Quadratmeter. Die 
dieses Gebiet abgrenzende Linie biegt 16/ 17 Meter nördlich der jetzigen 
Grenzmarke 6, am Schnittpunkte des Grenzzugs mit der Bahneigentums- 
grenze, von der bestehenden Grenze in südwestlicher Richtung ab, folgt 
dieser Eigentumsgrenze bis zu dem Punkte, wo sie mit der äußeren,
	        
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