IV
Überschreitet die größte zulässige Last der Wage die volle Ausnutzungs-
fähigkeit der genannten Hilfsmittel, so sind für den diese überschreitenden Teil-
betrag zu entrichten:
A B C
für die für Prüfung
fuͤr die Eichung Berichtigung ohne Stempelung
M. Pf. M. Pf. M. Pf.
für jede volle oder angefangene Stufe
von 1000 Kilogramm — — 40 — 60
II.
In der Eichgebührentaxe vom 28. Dezember 1884 treten unter „VI. A.
Handelswagen.“ mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft:
1. die Bestimmungen unter IIa, IIb, IIIa und IIIb, soweit sie den
neuen Bestimmungen entgegenstehen;
2. die Zusatzbestimmungen, erster Absatz, in der Fassung des Artikel 4
der Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907,
Beilage zu Nr. 15).
Artikel 4.
Betreffend Eichung von Ardometern.
Die Vorschriften im Artikel 6, § 6 Nr. 1 und § 9 der Bekanntmachung
vom 9. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907, Beilage zu Nr. 15) werden, wie folgt,
abgeändert:
§ 6.
1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzu-
fügung des Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel ange-
bracht wird.
Sie geschieht bei Thermo-Aräometern oberhalb der Thermometer-
skale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers
oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem wird
jedes Instrument auf der Kuppe des Stengels mit dem Eichstempel
(ohne Adler) versehen.
§ 9.
Die Eichung der Aräometer erfolgt durch die Kaiserliche Normal-
Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eich-
ämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskom-
mission ermächtigt werden.