Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 574 — 
Anlage 4. 
Das Formular der nachträglichen Anweisung erhält folgende Fassung: 
Nachträgliche Anweisung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
den 1 
„Die Güterexpedition der Eisenbahn in. rrsuch-lh 
ich (wir), die mittels Frachtbrief d. u. den —. ....... 
zurBefordckunqan.,...,......................... m aufgeltefekte 
nachstehend bezeichnete Sendung 
Zeichen 
I und Rummer AnzahlArt der Verpackung Inhalt Gewicht 
. Kilogramm 
i . 
1·aufdcrJcisandstatconan.................... .zurückzugeben,« 
.unterwegsanzuhaltenundan................................. in Station 
der Eisenbahn abzuliefern; 
an in Station dern Eisenbahn 
abzuliefern; — — — 
.nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrags vn mit 
x 
Worten) abzuliefern; 
nicht gegen Bezahlung des im u. Frachtbrief, angegebenen, sondern des 
Nachnahmebetrags vo (mit Worten) abzuliefern; 
ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern; 
frachtfrei abzuliefern. 
(Unterschrift.) 
Anmerkung. — Dirjenigen Teile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht 
passen, sind zu durchstreichen.“
	        
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