Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Ge- 
sähße, in denen das Denaturierungsmittel befördert worden ist. Der- 
artige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und 
echen d der Husammen ackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. X 
Nr. XIV 
erhält folgenden dritten Absatz 
Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent 
Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende 
Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert. 
Nr. XV. 
In der Eingangsbestimmung ist hinter „Chlorschwefel“ einzufügen: 
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoryd, Ferrinitrat oder Ferri- 
sulfat (Eisenbeize) 
Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu 
10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit 
anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. Größere Mengen solcher 
Stoffe müssen getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen 
Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden. 
In Ziffer 4 ist am Ende nachzutragen: 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli 
den für andere Güter zulässigen Anforderungen Folge zu leisten. 
Nr. XVI. 
Abs. (6) erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. XIX. 
Abs. () erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. XX. 
Im AbsK. (2) der Eingangsbestimmung ist am Schlusse „sowie Mirbanöl 
(Nitrobenzol)“ zu ersetzen durch: 
Oferner Mirbanöl (Nitrobenzol)) sowie Gemische von Holzgeist und 
Benzel mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol“. 
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