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2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Ge-
sähße, in denen das Denaturierungsmittel befördert worden ist. Der-
artige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und
echen d der Husammen ackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. X
Nr. XIV
erhält folgenden dritten Absatz
Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent
Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende
Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.
Nr. XV.
In der Eingangsbestimmung ist hinter „Chlorschwefel“ einzufügen:
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoryd, Ferrinitrat oder Ferri-
sulfat (Eisenbeize)
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu
10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit
anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. Größere Mengen solcher
Stoffe müssen getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen
Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
In Ziffer 4 ist am Ende nachzutragen:
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli
den für andere Güter zulässigen Anforderungen Folge zu leisten.
Nr. XVI.
Abs. (6) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
Nr. XIX.
Abs. () erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.
Nr. XX.
Im AbsK. (2) der Eingangsbestimmung ist am Schlusse „sowie Mirbanöl
(Nitrobenzol)“ zu ersetzen durch:
Oferner Mirbanöl (Nitrobenzol)) sowie Gemische von Holzgeist und
Benzel mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol“.
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