Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. XXI. 
Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. XXII. 
Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV 
Nr. XXIII. 
Abs. C) erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. XXVI. 
Dem ersten Absatz ist am Schlusse noch beizufügen: 
Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas= oder Tongefäßen, 
die in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungs- 
stoffen eingebettet sind, befördert werden. 
Nr. XXIX. 
Der Abs. G) fällt weg. 
Nr. XXIX 
fällt weg. 
Nr. XXXII. 
Die Ziffer 9 fällt weg. 
Nr. XXXV 
erhält folgende Fassung: 
Falls die unter IX, XI, Xla, XV, XVI, XIX bis XXIII ein- 
schließlich, sowie unter I. aufgeführten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versande kommen ist es gestattet, 
die unter IX, XI, Kla, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis 
XXIII einschließlich, sowie unter L aufgeführten Körper einerseits und die 
unter XV (mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm) 
andererseits sowohl miteinander als mit anderen, bedingungslos
	        
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