Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück 
zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossene Glas= oder 
Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Kieselgur oder anderen 
lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe 
namentlich aufgeführt sein. So verpackt darf auch jeder in den oben 
bezeichneten Nummern behandelte Stoff in Mengen bis zu 10 Kilo- 
gramm für sich allein aufgegeben und auch in bedeckten Wagen be- 
fördert werden. 
Als Nr. XXXVa 
ist einzuschalten: 
1 
E S 
4 Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen jedoch mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten Patronen; 
. Feuerwerkskörper, soweit sie nicht Stoffe enthalten, die nach § 1 
Abs. () Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen 
Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung 
ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähn- 
lichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellack- 
präparate Nr. XLII), 
. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen 
dieser siehe Nr. IV) 
. Nitrozellulose (auch in Form von Geweben), insbesondere Schieß- 
baumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyro- 
papier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser ange- 
feuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schieß- 
baumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schieß- 
baumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt, wegen Schieß- 
baumwolle in Flockenform und wegen Kollodiumwolle, beide mit 
mindestens 35 Prozent Wassergehalt, sowie wegen Kollodiumwolle mit 
35 Prozent Alkohol siehe Nr. XXXIX und XI) 
Lithotrit. 
Fertige Metallpatronen für Feldgeschütze. 
C)Die Patronen dürfen weder mit Zündhütchen in den Kartusch- 
hülsen, noch mit Zündern in den Geschossen versehen sein, sondern 
müssen an Stelle der Zündhütchen und Zünder Zinkverschlußschrauben 
enthalten. 
() Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit, 
sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen 
Spreng-- und Schießmittel beizugeben.
	        
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