Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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(6) Jede nach der Schweiz eingeführte, nicht an die Abteilungen 
der eidgenössischen Kri ltung gerichtete Sendung, 
sowie jede Durchfuhrsendung durch die Schweiz muß von einer Ein- 
fuhrbewilligung oder Durchfuhrbewilligung dieser Behörde begleitet sein. 
  
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Aus. 
nahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in 
Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben 
in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit 
Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, 
dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, 
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden 
kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen 
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten 
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet 
werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel 
erfolgen. 
f (2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen 
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm 
nicht überschreiten. 
(6) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonierten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein. 
Zu 2. 
)Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem 
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren 
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, 
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. 
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen. 
(:) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonierten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.
	        
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