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(6) Jede nach der Schweiz eingeführte, nicht an die Abteilungen
der eidgenössischen Kri ltung gerichtete Sendung,
sowie jede Durchfuhrsendung durch die Schweiz muß von einer Ein-
fuhrbewilligung oder Durchfuhrbewilligung dieser Behörde begleitet sein.
A.
Verpackung.
Zu 1.
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Aus.
nahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in
Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben
in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit
Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete,
dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen,
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden
kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen
können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten
Papddeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet
werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel
erfolgen.
f (2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm
nicht überschreiten.
(6) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonierten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2.
)Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren
Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann,
und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind,
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
(:) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht
übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonierten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.