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bestimmung unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen be-
ladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in
Sonderzügen (Extrazügen) befördert werden.
(6) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in
die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen,
daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden
Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit
erplosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind
unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest
zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder wischen-
station, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht ver-
laden sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
() Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch,
wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem
nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die
Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges
befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein.
C.
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Ab-
sender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der
Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz
weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen
nehmen.
Benachrichtigung der Anterwegestationen und der am Traneporke
» beteiligten Verwaltungen.
hDie sämtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie
das Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Uber-
bolung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang
und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen,
damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur
des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede
andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(t) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll,
so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der
Sendung in Kenntnis zu setzen.