Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden. 
Jeder Kiste mit Schießmitteln muß ein besonderer Frachtbrief 
beigegeben werden, der keine anderen Gegenstände umfassen darf. 
d) Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, 
wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den 
Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem 
sind sie mit einam Plombenwerschluß, oder mit einem auf zwei 
Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder 
Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste 
geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
c) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete 
Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des 
Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. 
Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Fracht- 
briefe gehörige, mit dem Zeichen verschlossene Sendung 
in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Ver- 
einbarung leichterer Vorschristen für den wechselseitigen 
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der 
Schweiz unter Nr. XXXVd. getroffenen Bestimmungen 
entspricht.“ 
Als Nr. XXXVe 
ist einzuschalten: 
Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen befärdert: 
1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu ver- 
wenden, die nur bis zu ½ ihres Fassungsraums gefüllt werden und 
nicht mehr als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin enthalten dürfen. 
2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Sägemehl in der 
Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 Zenti- 
meter starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. 
Der Absender hat im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß den Vorschriften 
unter 1 und 2 entsprochen ist. 
4. In einem Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm Dinitrochlorhydrin 
verladen werden. Die Zuladung von Ewlosivstoffen ist verboten. 
Nr. XXXVI 
hat zu lauten: 
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden 
Hülsen, 
2. Batronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen,
	        
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