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(rotem) Phosphor und Gummi besteht, unterliegen nachstehenden
Bestimmungen:
Der Eingang der Ziffer 1 hat zu lauten:
1. Zündbänder und Zündblättchen sind . ufw.
Als neue Ziffer 2 ist einzuschalten:
2. Pyrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und
1½ Zentimeter breit sein. Sie dürfen höchstens 0,0s Gramm Zünd-
mischung enthalten, die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen
sein muß. Sie sind in Papyschachteln zu höchstens je 50 Stück zu
verpacken. Höchstens je 10 solcher Schachteln sind mit Papierumschlag
zu einem festen Paket zu vereinigen.
Ziffer 2 bis 4 erhalten die Nummern 3 bis 5.
Als XLIIb
ist einzuschalten:
Pyrotechnische Scherzartikel, bestehend aus einer Mischung, die
außer Gummi und Farbe nicht mehr als 6 Prozent gelben Phos-
phor, 23 Prozent amorphen Phosphor und 21 Prozent Kalium-
chlorat enthalten darf,
in Form von
a) Stäbchen von 50 bis 55 Millimeter Länge im Gewichte von
1)5 Gramm (sogenannte Krawallstangen),
b) runden Scheibchen von 28 Millimeter Durchmesser im Gewichte
von 2), Gramm (sogenannte Radauplätzchen),
e) Kugeln im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte Gewitterhagel),
unterliegen nachstehenden Bedingungen:
1. Die Scherzartikel sind in starke Holzkästen von nicht mehr als
je 1 Gros (144 Stück) Inhalt unter Benutzung einer Zwischen-
lagerung von Sägemehl, Kieselgur oder ähnlichem Materiale
gut zu verpacken.
2. Diese Kästen sind in besondere Behälter von starkem Eisenblech
oder in feste hölzerne Kisten mit einer Wandstärke von min-
destens 18 Millimeter und von nicht über 1/2 Kubikmeter Größe,
ohne Beilegung anderer Gegenstände, dergestalt zu verpacken,
daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt
ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespänen,
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine
Bewegung oder Verschiebung der Pakete auch bei Erschütterungen
ausgeschlossen ist.