Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Füllung in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen 
unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe angibt. 
4) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest aufge- 
schraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmied- 
barem Gusse zu versehen. Bei den kupfernen Versand- 
gefäßen für Chlorkohlenoryd (Phosgen) können jedoch auch 
kupferne Schutzkappen verwendet werden. Ferner dürfen die 
Behälter für Chlorkohlenopyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen 
auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe ver- 
schlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, 
daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch be- 
merkbar macht. 
g.) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, 
die ihr Rollen verhindert. 
ßWenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das An- 
bringen von Kappen zum Schutze der Ventile sowie von 
Rollkränzen nicht erforderlich. 
2. C) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere 
Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung betragen: 
a) für 
Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fafsungsraum des Behälters. 
Beispielsweise darf also ein Behälter, der 1310 Liter faßt, 
nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure ent- 
halten; 
b) für Stickorydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssig- 
keit für je 1/84 Liter Fassungsraum; 
c) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssig- 
keit 
) für 
ü 
— 
rr 
e) für 
für je 1/86 Liter Fassungsraum, 
Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit 
ee 0/8 Liter Fassungsraum; 
schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm 
  
Flüssigkeit für je 0/8 Liter Fassungsraum; 
1) für Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 1 Kilo- 
gran 
im Flüssigkeit für je 0/, Liter Fassungsraum. 
(:) Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen 
vorhanden sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes er- 
möglichen. 
3. Die mit 
verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge- 
worfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen 
noch der Ofenwärme auszusetzen. 
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders 
dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Uber- 
kasten ver 
sehen sein müssen, zu verwenden.
	        
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