Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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JP) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des 
Flaschenhalses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, 
nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragen- 
den Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe oder, 
wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und 
wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch 
fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmied- 
barem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind; 
d) (0) falls sie in Wagen ladungen unverpackt aufgeliefert werden, 
so verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in 
Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das 
Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein. 
(2) Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese 
die deutliche Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter 
Waseerstoff“ oder „Verdichtetes Leuchtgas" tragen. 
Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden 
sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen. 
Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden Mano- 
meter ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person 
aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Mano- 
meter an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der 
annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon 
überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht über- 
schritten ist. Uber die vorgenommene Probe ist von dem Ab- 
fertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu 
machen. 
Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht ge- 
geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofen- 
wärme nicht ausgesetzt werden. 
Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen 7 verwenden; die 
Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auf- 
lieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders ein- 
gerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt. 
() Fettgas — reines sowie Fettgas mit einem Zusatze von 
höchstens 30 Prozent Azetylen — in einer Verdichtung auf 
höchstens 10 Atmosphären Uberdruck darf in Seebojen und in 
anderen Behältern aus Schmiedeeisen (Flußeisen oder Schweißeisen) auf- 
geliefert und in offenen Wagen befördert werden. Die Wandungen 
der Gefäße sind derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle 
nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. Die 
Gefäße müssen 
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den 
Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens aber um 5 Atmosphären
	        
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