Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Anderung 
der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten 
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den 
Tag der letzten Druckprobe angibt. 
Nr. XI.VIIIa. 
Im Eingange sind die Worte „Natrium und Kalium“ zu ersetzen durch: 
„Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium 
und Kalium“. 
Am Schlusse ist folgende Vorschrift nachzutragen: 
Zur Verpackung von Natrium in Mengen von mehr als 5 Kilo- 
gramm dürfen auch starke, verzinnte Blechtrommeln verwendet werden, 
die dicht und sicher verschlossen und mit einem eisernen Schutzkorb 
umgeben sein müssen. 
Nr. XLIXb. 
Der Eingang hat zu lauten: 
Calcium-Carbid und Acetylith (Calcium-Carbid, imprägniert) 
müssen in genügend starke usw.. 
Nr. L. 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen 
der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
Nr. III. 
Die bisherige Vorschrift wird als Absatz ) bezeichnet. Als neue Absätze (2) 
und (6) werden folgende Bestimmungen beigefügt: 
() Hundekot wird auch als Stückgut unter folgenden Be- 
dingungen zur Beförderung zugelassen: 
1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall= oder mit eisernen Reifen 
beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen 
und äußerlich rein sein müssen. 
Die Gefäße sind aufrechtstehend zu befördern; sie dürfen nicht 
gerollt sondern müssen getragen werden. 
Die Beförderung hat in offenen Wagen zu erfolgen. 
Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
Die Vorschriften im Abs. () Ziffer 5 finden Anwendung. 
S S2d2d-
	        
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