II
4) Die Bezeichnung des Raumgehalts hat nach Hektoliter zu erfolgen,
und zwar regelmäßig in der Form 0,6 hl. Für 0,6 kann auch ½
für hl auch Hektoliter gesetzt werden.
g) Die Abweichung von der Richtigkeit darf höchstens 100 Kubikzentimeter
betragen.
Die Stempelung erfolgt wie bei den Flässigkeitsmaßen zu 20 Liter.
Artikel 3.
Betreffend Eichung von Milchmaßen.
Die Bestimmungen im 9 1 Nr. 8 des Artikel 5 der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) erhalten folgende
Fassung:
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen
Raumgehalt von 1 Liter muß betragen:
a) bei den Maßen mit durchsichtiger Skale bis zu 20 Liter einschließlich
mindestens 2 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter,
b) bei den Maßen mit Innenskale zu 20 Liter und bei denjenigen
mit Schwimmereinrichtung bis zu 20 Liter einschließlich mindestens
1/)8 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter.
Der Abstand muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes gleich
groß sein.
Artikel 4.
Betreffend gleicharmige Wagen.
Der 6 57 der Eichordnung wird durch Einfügung der folgenden Nr. 2a
ergänzt:
2a. Die Bestimmung unter Nr. 1 schließt nicht aus, daß die nach Nr. 2
zulässige bogen- oder gabelförmige Verzweigung nur auf einer Seite
einer gleicharmigen Balkenwage ausgeführt wird.
Artikel 5.
Betreffend Eichung von zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie
Brückenwagen mit CLaufgewicht und Skale.
Der § 59b Nr. 11 erhält folgende Fassung:
11. Zuzulassen sind nur solche Wagen dieser Arten, welche für eine größte
Last von nicht weniger als 50 Kilogramm bestimmt sind.