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(Nr. 3517.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 19. Dezember 1908.
Auf Grund der #§ 120e, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie
erlassen.
SI.
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die folgenden
Werke der Großeisenindustrie
Hochofenwerle, Hochofen · und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddel-
werke, Hammerwerke, Preßwerke und Walzwerke.
Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich
derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un-
mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhange stehen.
82.
Alle Arbeiter, die über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
(* 134b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus beschäftigt werden, sind mit
Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen über die Dauer
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Uberstunden, die er an den
einzelnen Tagen geleistet hat, genau Auskunft gibt. Das Verzeichnis ist nach
dem Schlusse jedes Monats der Ortspolizeibehörde einzusenden. Der höheren
Verwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen über seine Form
zu erlassen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer
von der Führung dieses Verzeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem
vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem im § 139b der Gewerbe-
ordnung bezeichneten Beamten jederzeit gestatten und ihm die von der höheren
Verwaltungsbehörde bezeichneten Auszüge aus den Lohnlisten einreichen.
83.
In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem
Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt
werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen
auf diese Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen
die Arbeit naturgemäß mit zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Unter-
brechungen verbunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche
Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ge-
statten, daß diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die zweistündige Gesamt-
dauer der Pausen in Anrechnung zu bringen sind, wenn die einzelnen Unter-
brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind.
Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine
Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten