Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

— 650 — 
(Nr. 3517.) Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 19. Dezember 1908. 
Auf Grund der #§ 120e, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundesrat 
folgende Bestimmungen über den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie 
erlassen. 
SI. 
Die nachstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die folgenden 
Werke der Großeisenindustrie 
Hochofenwerle, Hochofen · und Röhrengießereien, Stahlwerke, Puddel- 
werke, Hammerwerke, Preßwerke und Walzwerke. 
Sie finden Anwendung auf alle Betriebsabteilungen dieser Werke einschließlich 
derjenigen Reparaturwerkstätten und Nebenbetriebe, die mit ihnen in einem un- 
mittelbaren betriebstechnischen Zusammenhange stehen. 
82. 
Alle Arbeiter, die über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit 
(* 134b Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) hinaus beschäftigt werden, sind mit 
Namen in ein Verzeichnis einzutragen, das für jeden einzelnen über die Dauer 
der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Uberstunden, die er an den 
einzelnen Tagen geleistet hat, genau Auskunft gibt. Das Verzeichnis ist nach 
dem Schlusse jedes Monats der Ortspolizeibehörde einzusenden. Der höheren 
Verwaltungsbehörde bleibt es vorbehalten, nähere Bestimmungen über seine Form 
zu erlassen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag diejenigen Unternehmer 
von der Führung dieses Verzeichnisses befreien, welche die Lohnlisten nach einem 
vorgeschriebenen Muster führen lassen, ihre Einsicht dem im § 139b der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Beamten jederzeit gestatten und ihm die von der höheren 
Verwaltungsbehörde bezeichneten Auszüge aus den Lohnlisten einreichen. 
83. 
In allen Schichten, die länger als acht Stunden dauern, müssen jedem 
Arbeiter Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens zwei Stunden gewährt 
werden. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde kommen 
auf diese Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen Betriebsabteilungen 
die Arbeit naturgemäß mit zahlreichen, hinlängliche Ruhe gewährenden Unter- 
brechungen verbunden, so kann die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche 
Betriebsabteilung auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ge- 
statten, daß diese Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die zweistündige Gesamt- 
dauer der Pausen in Anrechnung zu bringen sind, wenn die einzelnen Unter- 
brechungen von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. 
Eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) muß mindestens eine 
Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften und den Anfang der neunten
	        
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