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Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies die Natur des Betriebs oder Rück-
sichten auf die Arbeiter geboten erscheinen lassen, kann die höhere Verwaltungs-
behörde auf besonderen Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß diese
PMause — unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen von zwei Stunden — auf
eine halbe Stunde beschränkt wird.
Wenn Rücksichten auf die Arbeiter dies geboten erscheinen lassen und die
Schicht nicht länger als elf Stunden dauert, kann die höhere Verwaltungsbehörde
in gleicher Weise gestatten, daß die Pausen auf eine Stunde beschränkt werden.
Soweit dies zur Vermeidung von Betriebsgefahren nötig und die Einstellung
von Ersatzarbeitern mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, können die Arbeiter
angehalten werden, während der Pause in der Nähe der Arbeitsstelle zu bleiben,
um in dringenden Fällen zur Hilfeleistung bereit zu sein.
84.
Vor dem Beginne der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit (§ 134b Abs. 1
Nr. 1 der Gewerbeordnung) muß für jeden Arbeiter eine ununterbrochene Ruhe-
zeit von mindestens acht Stunden liegen.
Diese Bestimmung findet auf die Regelung der Wechselschichten keine An-
wendung.
85.
Die Bestimmungen der §§ 3, 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten, die
in Notfällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Sind solche Arbeiten
in Abweichung von den Bestimmungen der §§# 3, 4 ausgeführt worden, so ist
dies der Ortspolizeibehörde binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb eines
Werkes unterbrochen haben, können Ausnahmen von den Bestimmungen der
§ 3, 4 auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde,
auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden.
86.
In den im # 1 bezeichneten Werken muß an einer in die Augen fallenden
Stelle eine Tafel ausgehängt werden, die in deutlicher Schrift die vorstehenden
Bestimmungen wiedergibt. .
87
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1909 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 1908.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
Relchs-Gesezbl. 1908.