Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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Artikel 4 der durch die Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 abgeänderten Inter- 
nationalen Ubereinkunft vom 20. März 1883) je nach dem die eine oder die 
andere Vereinbarung dem Anmelder günstiger ist. 
Die Bestimmungen des Artikel 3 finden auch auf diejenigen Warenzeichen 
Anwendung, für welche im Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Uber- 
einkommens eine noch nicht endgültig erledigte Anmeldung zur Eintragung in die 
Zeichenrolle (das Markenregister) vorliegt. 
Artikel 10. 
Dieses Ubereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. 6 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Ubereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 17. November 1908. 
(L. S.) von Kiderlen-Waechter. 
(L. S.) Freiherr von Flotow. 
II., S.) Ritter Beck von Mannagetta und Lerchenau. 
Das vorstehende Ubereinkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat am 30. Dezember 1908 in Berlin stattgefunden.
	        
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