Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

e0 
S 
—à 
— 668 — 
denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes 
Arbeitsbedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten 
mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden. ; 
Him 8 134 wird: 
a) der Abs. 1 aufgehoben, 
b) im Abs. 2 der Eingang wie folgt gefaßt: „Den Unternehmern 
ist untersagt usw.“ und an Stelle von: „Fabriken“ gesetzt: 
„Betrieben“; 
im § 134 a wird der Eingang wie folgt gefaßt: 
„Für jeden Betrieb ist innerhalb vier Wochen usw./; 
im 9 134b treten 
a) im Abs. 1 Nr. 5 an Stelle der Worte: „des § 134 Abs. 2“ 
die Worte: „des § 134 Abs. 1/ 
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: „des 
Betriebs 
c) im Abs. 3 an Stelle der Worte: „Dem Besitzer der Fabrik“ die 
Worte: „Dem Betriebsinhaber“ und an Stelle der Worte: „mit 
der Fabrik“ die Worte: „mit dem Betriebe“ 
im § 134d treten 
a) im Abs. 1 an Stelle der Worte: „in der Fabrik oder in den 
betreffenden Abteilungen des Betriebs“ die Worte: jin dem 
Betrieb oder in den betreffenden Betriebsabteilungen“, 
b) im Abs. 2 an Stelle der Worte: „Für Fabriken“ die Worte: 
„Für Betriebe“ 
im § 134h treten 
a) in Ziffer 1 an Stelle der Worte: „für die Arbeiter der Fabrik“ 
die Worte: „für die Arbeiter des Betriebs“ 
b) in Ziffer 4 an Stelle der Worte: „der Fabrik“ die Worte: 
##des Betriebs“ 
. hinter § 134h wird eingeschaltet: 
) Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 
zehn Arbeiter beschäftigt werden, 
und hierunter eingefügt: 
0* 134i. 
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, finden, unbeschadet des § 133h, 
die nachfolgenden Bestimmungen der §## 135 bis 139 aa An- 
wendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu 
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, 
schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn Arbeiter 
beschäftigt werden. ;