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19. 9 139 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
Vor Erlaß von Verfügungen auf Grund des Abs. 2 ist den
Arbeitern und, wo ständige Arbeiterausschüsse auf Grund reichs-
gesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften bestehen, diesen Ge-
legenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern.
20. & 139# erhält folgende Fassung:
139a.%
Der Bundesrat ist ermächtigt:
1.
die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern
für gewisse Gewerbezweige), die mit besonderen Gefahren für Gesund-
heit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen;
für Anlagen, die mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden,
oder die sonst durch die Art des Betriebs auf eine regelmäßige
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind sowie für solche Anlagen,
deren Betrieb eine Einteilung in regelmäßige Arbeitsschichten von
gleicher Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bosünmmtte
Jahreszeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im § 135 Abs. 2
* 136, § 137 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen zliasta
soweit 9 136 Abs. 3 in Betracht kommt, jedoch nur für männliche
jugendliche Arbeiter)
für gewisse Gewerbezweige, soweit die Natur des Betriebs oder
die Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die
Abkürzung oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vor-
geschriebenen Pausen zu gestatten;
. für Gewerbezweige, in denen regelmähig zu gewissen Zeiten des
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, auf höchstens vierzig
Tage im Kalenderjahr Ausnahmen von den Bestimmungen des 9 137
Abs. 1, 2, 4 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit
zwölf Stunden, an Sonnabenden acht Stunden nicht überschreitet,
und die zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit nicht weniger als
zehn Stunden beträgt. In der ununterbrochenen Ruhezeit müssen
die Stunden zwischen zehn Uhr Abends und fünf Uhr Morgens liegen;
. für Gewerbezweige, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit zur
Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens
von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, Ausnahmen
von den Bestimmungen des § 137 Abs. 1 bis 4 mit der Maß-
gabe zuzulassen, daß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens
sechzig Tagen im Kalenderjahre bis auf achteinhalb Stunden
täglich herabgesetzt werden darf.