— 675 —
finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn
in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt
werden.
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber
und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf,
Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht
bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, mit der Maß-
gabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten
von Betrieben Ausnahmen von den im § 135, Abs. 2, 3, 9 136) 8 137
Abs. 1 bis 4, § 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.
Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn
Arbeiter beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, können die Bestimmungen
der 9§ 135 bis 139b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teil-
weise ausgedehnt werden.
Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für bestimmte
Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu
veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
II. Im § 154 a Abs. 1 der Gewerbeordnung ist hinter „Anwendung“ ein-
zufügen: und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als
zehn Arbeiter beschäftigt werden“.
III. § 154 a Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht
unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen
bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation,
Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage
desteten Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des
146.
Artikel 4.
I. Der Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 261) wird, insoweit er die Inkraftsetzung des § 154 Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung betrifft, aufgehoben.
II. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor-
betrieb vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) werden hinsichtlich der-
jenigen Betriebe, in welchen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt
werden, aufgehoben, im übrigen behalten sie Gültigkeit, bis sie gemäß § 151
Abs. 3 geändert werden.
Reichs-; Gesetzbl. 1008. 120