Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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finden die Bestimmungen auch dann entsprechende Anwendung, wenn 
in diesen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt 
werden. 
Die Bestimmungen der §§ 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber 
und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, 
Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht 
bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in ihnen in 
der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, mit der Maß- 
gabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten 
von Betrieben Ausnahmen von den im § 135, Abs. 2, 3, 9 136) 8 137 
Abs. 1 bis 4, § 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann. 
Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäftigt werden, und auf Bauten, bei denen in der Regel 
weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, können die Bestimmungen 
der 9§ 135 bis 139b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teil- 
weise ausgedehnt werden. 
Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für bestimmte 
Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu 
veröffentlichen und dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte 
zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
II. Im § 154 a Abs. 1 der Gewerbeordnung ist hinter „Anwendung“ ein- 
zufügen: und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als 
zehn Arbeiter beschäftigt werden“. 
III. § 154 a Abs. 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht 
unter Tage beschäftigt werden. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen 
bei der Förderung, mit Ausnahme der Aufbereitung (Separation, 
Wäsche), bei dem Transport und der Verladung ist auch über Tage 
desteten Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 
146. 
Artikel 4. 
I. Der Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 261) wird, insoweit er die Inkraftsetzung des § 154 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung betrifft, aufgehoben. 
II. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung 
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor- 
betrieb vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) werden hinsichtlich der- 
jenigen Betriebe, in welchen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, aufgehoben, im übrigen behalten sie Gültigkeit, bis sie gemäß § 151 
Abs. 3 geändert werden. 
Reichs-; Gesetzbl. 1008. 120
	        
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