252 Spezieller Teil.
Überwachung der Versammlungen zu treffen den Polizeibehörden
überlassen bleibt, gehört nach Maßgabe des Bedürfnisses
die Beschaffung von Personen, welche Berhandlungen
in fremder Sprache überwachen können.)
Hätte freilich der Gebrauch der fremden Sprache nur
die Vereitelung der Überwachung zum Zwecke, so würde
er nicht auf einer bloßen Betätigung des gesetzlich gewährkeisteten
Versammlungsrechts beruhen. Dann würde nicht der
eigentliche Zweck der Ausübung dieses Rechtes zum Gebrauch
der fremden Sprache führen, sondern nur die Absicht, eine gesetzliche
Beschränkung unwirksam zu machen. Eine solche Umgehung
der vom Gesetzgeber zugelassenen Uüberwachung müßte für
unzulässig erachtet werden. Wenn die Anwesenheit von Polizeivertretern
geduldet werden soll, damit sie von den Verhandlungen
Kenntnis nehmen können, so liegt es im Sinne des Gesetzes,
daß nichts geschehen darf, was lediglich auf Verhinderung dieser
Kenntnisnahme abzielt.2)
Der Gebrauch der polnischen Sprache bei öffentlichen
Versammlungen durch polnischsprechende Preußen in Städten
mit überwiegend deutscher Bevölkerung ist zulässig. Wenn auch
alle, die an der Versammlung teilgenommen haben, sowie alle,
auf deren Teilnahme gerechnet worden war, der deutschen
Sprache mächtig sein sollten und wenn außerdem den Unternehmern
bekannt war, daß der Polizei für den Fall des
Gebrauchs der polnischen Sprache keine zur Überwachung geeigneten
Personen zur Verfügung standen, so wird deshalb doch
noch nicht die Annahme gerechtfertigt sein, daß mit dem Gebrauch
der polnischen Sprache nur bezweckt worden sei, die
Überwachung zu vereiteln. Vielmehr wird der Grund darin
gelegen haben können, daß die polnische Sprache den Beteiligten
geläufiger war, als die deutsche, oder darin, daß die
polnische Sprache als die Muttersprache von ihnen bevorzugt
wurde. Ohne besondere, eine solche Annahme begründende
Tatumstände kann nicht vorausgesetzt werden, daß die polnische
1) Erk. d. OVG. vom 5. Oktober 2) Erk. d. OVG. vom 5. Oktober
1897, Entsch. 32 403, v. Kotz Rspr. 1897, Entsch. 322 405, v. Kph# MRspr.
1. Erg. Bd. 508 und vgl. Entsch. 11 337. 1. Erg. Bd. 508.