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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 63.
Inhalt: Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen in deutschen Hoheits-
gewässern. S. 977. — Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. S. 978
(Nr. 3690.) Bestimmungen über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Schiffen
in deutschen Hoheitsgewässern. Vom 12. Dezember 1909.
Auf Grund des § 3b des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen
Reichs vom 6. April.1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 467) / 7. März 1908 (Reichsgesetzbl. S.79) wird, mit der aus § 15 dieses
Gesetzes sich ergebenden Einschränkung, über den Betrieb von Telegraphenanlagen
auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen
Hoheitsgewässern aufhalten, nachstehendes bestimmt:
I. Fremden Kriegsschiffen ist allgemein gestattet:
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen;
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie; jedoch darf der funkentelegraphische
Verkehr der öffentlichen Küstenstationen sowie der Küsten- und Bordstationen
der Kaiserlichen Marine nicht gestört werden. Im Verkehre mit deutschen
oder fremden Funkentelegraphenstationen sind für fremde Kriegsschiffe die
Anweisung für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1909 S. 753) und die sonst ergehenden Anordnungen maßgebend.
II. Anderen fremden Fahrzeugen für Seefahrt und Binnenschiffahrt ist
bis auf weiteres gestattet:
1. die Vermittelung von Nachrichten durch optische und akustische Signale
mit Ausnahme der Abgabe von Unterwasserschallsignalen und mit der
ferneren Einschränkung, daß im Bereiche der Befeuerung der deutschen
Fahrwasser, Küsten und Inseln Signale mit Lichtblicken und farbigen
Laternen nur mit solchen Signallichtern gemacht werden dürfen, deren
Lichtstärke die für Positionslaternen vorgeschriebene nicht übersteigt;
2. der Gebrauch der Funkentelegraphie nach Maßgabe der Anweisung
für den Funkentelegraphendienst (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909
S. 753) und der sonst ergehenden Anordnungen, jedoch innerhalb von
Häfen, Reeden und Flußmündungen, sowie auf Binnenwasserstraßen
nur mit schriftlicher Genehmigung des Reichs-Postamts.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 159
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1909.