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sind, so wie auch in Betreff der Quertals-Tabellen
in Strafsachen bleibe es bei
ler bisherigen Bestimmung.
Indem Wir hiedurch den Untergericheen
uine sehr bedeurende Erleicheerung gewahren,
versehen Wir Uns zu denselben, daß
sie niche nur die vorgeschriebenen Geschäfts-Tabellen
und Rückstands-Verzeichnisse mit
desto gröherer Genauigkeit verfassen, sondan
auch die ihnen obliegenden Rechrs-Geschäfte
mit Gründlichkeit und pflichtmaßtzer
Besörderung zu erledigen sich bestreben
werden.
Dagegen haben die Appellazionsgerichte
jee Beschwerde über verzögerte Rechtspfleje
durch Berichrs-Absoderung oder nach
Umständen mittels Einsicht der Akten genau
z prüfen, und wenn sie gegründet befunbden
wird, strenge zu ahnden, auch bei allen
en sie gelangenden Akten vorzüglich darauf
Rücsscht zu nehmen, wie ferne die durch
Unfee Verordnung vom r7. September
1811 (Reggsbl. v. J. 1811 Se. LVIII.
6. 1130) vorgeschriebenen Termine zur Er-Icigung
der Zivil-Rechtssachen gehörig be-W#achtet
worden sind.
Augleich ertheilen Wir diesen Obergerichun
die Besugniß, einzelne Untergerichte,
wrlchesich durch Vernachléssigung ihrer Pflichun
Unsers Zutrauens und der ihnen gegennun
Nachscht unwürdig zeigen würden, zu
Einsendung halbähriger oder auch vierteluhrger
Geschäfts-Tabellen anjuhalten, wos
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von sse jedoch mit Anführung der Gründe
die Anzeige bei dem Justiz-Ministerium zu
machen haben.
In der Erwartung übrigens, daß auch
Unsere Appellazionsgerichte in ihrem bisher
berhätigren Pflichreiser unausgeseze fortfahren
werden, wollen Wir dieselben ebenfalls,
da auch diesen Gerlichtsstellen unter den dermaligen
Umständen mehrere Akzessisten, Kanzlei-Individuen
und andere brauchbare Arbeirer
entzogen werden dürften, von den bisherigen
Kollegial-Geschäfts-Tabellen in der
Art befreien, daß solche nur am Schlusse
des Jahres zu Unserm Ober-Appellazions=Herichte
einzusenden sind, wogegen jedoch die
Direktorien am Schlusse des I., II. und III.
Quartals die bisherigen Rückstands-Verzeichnisse
an Unser geheimes Justiz-Ministerium
einzubefördern haben.
Endlich gestatten Wir Unserm Ober-Appellazionsgerichte
ebenfalls in den drei ersten
Quartalen lediglich nur spezifische Rückstands=Verzeichnisse,
die eigentlichen Kollegial-Geschäfes-Tabellen
aber erst am Schlusse des
lezten Quartals an Unser geheimes Justtz=Ministerium
einsenden zu dürfen. Hiernach
ist sich zu achten.
München den 4. Februar 1874.
Marx Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
von Remmer.
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