Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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sind,  so  wie  auch  in  Betreff  der  Quertals-Tabellen
  in  Strafsachen  bleibe  es  bei
ler  bisherigen  Bestimmung.

Indem  Wir  hiedurch  den  Untergericheen
uine  sehr  bedeurende  Erleicheerung  gewahren,
  versehen  Wir  Uns  zu  denselben,  daß
sie  niche  nur  die  vorgeschriebenen  Geschäfts-Tabellen
  und  Rückstands-Verzeichnisse  mit
desto  gröherer  Genauigkeit  verfassen,  sondan
  auch  die  ihnen  obliegenden  Rechrs-Geschäfte
  mit  Gründlichkeit  und  pflichtmaßtzer

  Besörderung  zu  erledigen  sich  bestreben
werden.

Dagegen  haben  die  Appellazionsgerichte
jee  Beschwerde  über  verzögerte  Rechtspfleje
  durch  Berichrs-Absoderung  oder  nach
Umständen  mittels  Einsicht  der  Akten  genau
z  prüfen,  und  wenn  sie  gegründet  befunbden
  wird,  strenge  zu  ahnden,  auch  bei  allen
en  sie  gelangenden  Akten  vorzüglich  darauf
Rücsscht  zu  nehmen,  wie  ferne  die  durch
Unfee  Verordnung  vom  r7.  September
1811  (Reggsbl.  v.  J.  1811  Se.  LVIII.
6.  1130)  vorgeschriebenen  Termine  zur  Er-Icigung
  der  Zivil-Rechtssachen  gehörig  be-W#achtet
  worden  sind.

Augleich  ertheilen  Wir  diesen  Obergerichun
  die  Besugniß,  einzelne  Untergerichte,
wrlchesich  durch  Vernachléssigung  ihrer  Pflichun
  Unsers  Zutrauens  und  der  ihnen  gegennun
  Nachscht  unwürdig  zeigen  würden,  zu

Einsendung  halbähriger  oder  auch  vierteluhrger
  Geschäfts-Tabellen  anjuhalten,  wos

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von  sse  jedoch  mit  Anführung  der  Gründe
die  Anzeige  bei  dem  Justiz-Ministerium  zu
machen  haben.

In  der  Erwartung  übrigens,  daß  auch
Unsere  Appellazionsgerichte  in  ihrem  bisher
berhätigren  Pflichreiser  unausgeseze  fortfahren
  werden,  wollen  Wir  dieselben  ebenfalls,
da  auch  diesen  Gerlichtsstellen  unter  den  dermaligen
  Umständen  mehrere  Akzessisten,  Kanzlei-Individuen
  und  andere  brauchbare  Arbeirer
  entzogen  werden  dürften,  von  den  bisherigen
  Kollegial-Geschäfts-Tabellen  in  der
Art  befreien,  daß  solche  nur  am  Schlusse
des  Jahres  zu  Unserm  Ober-Appellazions=Herichte
  einzusenden  sind,  wogegen  jedoch  die
Direktorien  am  Schlusse  des  I.,  II.  und  III.
Quartals  die  bisherigen  Rückstands-Verzeichnisse
  an  Unser  geheimes  Justiz-Ministerium
  einzubefördern  haben.

Endlich  gestatten  Wir  Unserm  Ober-Appellazionsgerichte
  ebenfalls  in  den  drei  ersten
Quartalen  lediglich  nur  spezifische  Rückstands=Verzeichnisse,
  die  eigentlichen  Kollegial-Geschäfes-Tabellen
  aber  erst  am  Schlusse  des
lezten  Quartals  an  Unser  geheimes  Justtz=Ministerium
  einsenden  zu  dürfen.  Hiernach
ist  sich  zu  achten.

München  den  4.  Februar  1874.

Marx  Joseph.
Graf  Reigersberg.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
von  Remmer.

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