Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

520  Entſcheidungen  des  Oberlandesgerihts  München.

dahin  begründet,  daß  die  88.  245  u.  377  Z.  5  der
RStPO.  ſowie  6.  136  Nr.  1  6.  des  Vereinszollgeſeßes
  verleßkt  worden  ſeien.

In  öffentlicher  Sikung  des  Reviſionsgerichts
wurden  auch  die  8S.  244  u.  372  d.  RStPO.  als
verleßzt.  bezeichnet.

Die  Reviſion  wurde  zurückgewieſen.  :

Nach  8.  135  des  Vereinszollgeſeßes  macht  ſich
einer  Defraudation  ſchuldig,  wer  es  unternimmt,  die
Ein-  oder  Aus8gangs8abgaben  zu  hinterziehen,  und  nach
S.  136  Ziff.  4  lit.  c  wird  die  Zolldefraudation
insbeſondere  dann  als  vollbracht  angenommen,  wenn
von  Gewerbtreibenden  zollpflichtige  Gegenſtände,  die
zu  ihrem  Gewerbe  in  Bezug  ſtehen,  in  einer  eine
geringere  Abgabe  begründenden  Beſchaffenheit  decxlarirt
  werden.

Zu  verzollen  aber  iſt  gemäß  Nr.  15  lit,  ec.
Ziff.  2  des  Zolltarifs  ein  Wagen  mit  Leder  oder
Polſterarbeit,  für  den  eine  Eingangs8abgabe  zu
150  Mark  zu  entrichten  iſt.  Hieraus  folgt,  daß
eine  Zolldefraudation,  die  dadurch  verübt  worden  ſein
ſoll,  daß  die  Theile  eine8  ſol<en  Wagens  nach  Zerlegung
  deßſelben  nicht  in  ihrer  Zuſammengehörigkeit,
al8  Ganzes,  ſondern  einzeln  und  in  Folge  deſſen  zu
einem  geringeren  Betrage  verzollt  wurden,  zu  ihrem
Begriffe  erfordert,  daß  die  einzelnen  verzollten  Gegenſtände
  Theile  des  zerlegten  Wagens  gebildet  hatten.
Dieſe  Vorausſeßung  iſt  aber  nicht  ſchon  dann  gegeben,
  wenn  ein  Gegenſtand  zu  dem  Zwee  erworben
wurde,  um  ſpäter  naß  der  Verzollung  zu  einem
Beſtandtheile  des  Wagens  verwendet  zu  werden,
ſondern  die  einzeln  verzolte  Sache  muß  ſchon  vorher,
  nämlich  vor  der  Verzollung,  ein  Beſtandtheil
des  Wagens  geworden  ſein,  weil  Theil  eines  Gegenſtandes
  nur  diejenige  Sache  iſt,  welche  dieſe  Eigenſchaft
  bereits  erlangt  hat.  |

Es  genügt  daher  im  gegebenen  Falle  nicht,  wie
ver  Vorrichter  angenommen  hat,  daß  nach  der  An-