520 Entſcheidungen des Oberlandesgerihts München.
dahin begründet, daß die 88. 245 u. 377 Z. 5 der
RStPO. ſowie 6. 136 Nr. 1 6. des Vereinszollgeſeßes
verleßkt worden ſeien.
In öffentlicher Sikung des Reviſionsgerichts
wurden auch die 8S. 244 u. 372 d. RStPO. als
verleßzt. bezeichnet.
Die Reviſion wurde zurückgewieſen. :
Nach 8. 135 des Vereinszollgeſeßes macht ſich
einer Defraudation ſchuldig, wer es unternimmt, die
Ein- oder Aus8gangs8abgaben zu hinterziehen, und nach
S. 136 Ziff. 4 lit. c wird die Zolldefraudation
insbeſondere dann als vollbracht angenommen, wenn
von Gewerbtreibenden zollpflichtige Gegenſtände, die
zu ihrem Gewerbe in Bezug ſtehen, in einer eine
geringere Abgabe begründenden Beſchaffenheit decxlarirt
werden.
Zu verzollen aber iſt gemäß Nr. 15 lit, ec.
Ziff. 2 des Zolltarifs ein Wagen mit Leder oder
Polſterarbeit, für den eine Eingangs8abgabe zu
150 Mark zu entrichten iſt. Hieraus folgt, daß
eine Zolldefraudation, die dadurch verübt worden ſein
ſoll, daß die Theile eine8 ſol<en Wagens nach Zerlegung
deßſelben nicht in ihrer Zuſammengehörigkeit,
al8 Ganzes, ſondern einzeln und in Folge deſſen zu
einem geringeren Betrage verzollt wurden, zu ihrem
Begriffe erfordert, daß die einzelnen verzollten Gegenſtände
Theile des zerlegten Wagens gebildet hatten.
Dieſe Vorausſeßung iſt aber nicht ſchon dann gegeben,
wenn ein Gegenſtand zu dem Zwee erworben
wurde, um ſpäter naß der Verzollung zu einem
Beſtandtheile des Wagens verwendet zu werden,
ſondern die einzeln verzolte Sache muß ſchon vorher,
nämlich vor der Verzollung, ein Beſtandtheil
des Wagens geworden ſein, weil Theil eines Gegenſtandes
nur diejenige Sache iſt, welche dieſe Eigenſchaft
bereits erlangt hat. |
Es genügt daher im gegebenen Falle nicht, wie
ver Vorrichter angenommen hat, daß nach der An-