Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

1869.  12

noch  mit  einem  Fehler  behaftet  sein  können,  welcher  durch  die  Fehlergrenze  der  Stücke
des  Handelsgewichtes  angegeben  wird,  mit  denen  die  Fehlergewichte  gleiche  Schwere
haben.

I.  b.  Kontroln  ormale.

8.  55.
Allgemeine  Vestimmungen.

Jede  Eichungsstelle  muß  mit  den  zur  Richtighaltung  ihrer  Gebrauchsnormale  er.
forderlichen  Kontrolnormalen  versehen  sein.

Die  einzelnen  Stücke  gleichen  im  Allgemeinen  in  Bezug  auf  Form  und  Bezeichnung
  den  für  den  Verkehr  bestimmten  Gegenständen  gleicher  Art,  eutsprechen  in  Bezug
auf  Material  und  Herstellungsart  den  nachstehend  gegebenen  Vorschriften,  werden
nicht  gestempelt,  aber  von  der  Behörde,  welche  sie  hergestellt  und  geprüft  hat,  mit
Beglaubigungsscheinen  versehen,  in  denen  aktestirt  ist,  daß  sie  innerhalb  der  nachstebend
  angegebenen  Fehlergrenzen  richtig  sind.

Die  Kontrolnormale  werden  theils  einzeln,  theils  in  geeigneten  Gruppen  zusammengeordnet,
  in  verschließbare  Etuis  eingesetzt,  auf  denen  sich  ein  Schild
mit  der  Bezeichnung  „Kontrolnormale“  und  der  Angabe  des  Inhalts,  sowie  der
Stempel  der  Behörde  befindet,  welche  die  Beglaubigungsscheine  ausgeslellt  hat.

Zur  Herstellung  und  Beglaubigung  befugt  sind  außer  der  Bundes-Normal-Eichungskommission
  die  Aussichtsbehörden,  welche  im  Besitze  der  Hauptnormale  sich
befinden,  und  mit  der  sonst  hierzu  erforderlichen  Einrichtung  ausgerüstet  sind.

Die  Richtighaltüng  der  Kontrolnormale  liegt  den  Aussichtsbehörden  ob,  und
zwar  einer  jeden  Aufsichtsbehörde  für  die  Eichungsstellen  ihres  Bezirkes.

8.  56.
Kontrolnormale  für  Längenmaaße.

Ein  Metermaaßstab  als  Strichmaaß  auf  Messing,  durchgehends  in  Centimeter  und
auf  der  Länge  von  einem  Decimeter  in  Millimeter  getheilt.

Ein  Stahlstab  von  2  Meter  Länge  als  Endflächenmaaß  in  gleicher  Weise  getheilt.

Die  Abweichung  von  der  Solllänge  darf  nicht  mehr  als  0,02  Millimeter  bei  dem
ersten  und  0,1  Millimeter  bei  dem  zweiten  betragen.

8.  57.  «
Kontr  trolnormalt  für  FSlasttgreitemaaße.
Ein  Sah  von  2  1,  bis  „u  L.  und  0,2  1.  bis  0,02  L.  entweder  aus  Kuoftrblech,