Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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dem staatlichen Baubeamten wahrgenommen, dem die Oberaufsicht über den 
Bau übertragen ist. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung ist dasjenige Departement des Staatsministeriums, unter dessen Ge- 
schäftsbereich der Bau fällt. 
3. Zentralbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbeordnung ist das 
Staatsministerium. 
Weimar, am 21. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Wurmb i. V. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[72] I. Auf Grund der durch die Höchste Verordnung vom 21. d. Mts. unter Ziffer 1 
uns erteilten Ermächtigung bestimmen wir hiermit, daß die Erhöhung des jährlichen 
Zinsfußes auf 4¼ % für diejenigen Kapitalien einzutreten hat, welche die Groß- 
herzogliche Landeskreditkasse vom 1. September d. J. an ausleiht. 
Weimar, den 22. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[73| II. Nachdem wir geuehmigt haben, daß der laut unserer Bekanntmachung 
vom 21. Oktober 1885 (Regierungsblatt Seite 132) bestehende Zinsfuß der Ein- 
lagen bei der Sparkasse in Dermbach von drei vom Hundert vom 1. Jannuar 
1908 ab auf dreiundeinhalb vom Hundert jährlich erhöht werde, so wird dies 
gemäß § 21 Buchstabe d der Statuten der Sparkasse in Dermbach vom 1. No- 
vember 1860 hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, den 8. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.