Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr.  6241.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Dezember  1865.,  betreffend  die  Verleihung  des
Rechts  zur  Erhebung  eines  Chausseegeldes  an  die  Landgemeinde  Cappeln,
im  Regierungsbezirk  Münster,  für  eine  Meile  der  Chaussee  von  der  Stadt
Cappeln  über  den  Bahnhof  Velpe  zur  Cappeln-Ledder  Grenze  in  der
Richtung  auf  Tecklenburg.

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Ar  Ihren  Bericht  vom  12.  Dezember  d.  J.  will  Ich  der  Landgemeinde
Cappeln,  im  Regierungsbezirk  Münster,  gegen  Uebernahme  der  chausseemäßigen
Unterhaltung  der  Straße  von  der  Stadt  Cappeln  über  den  Bahnhof  Velpe  zur
Cappeln-Ledder  Grenze  in  der  Richtung  auf  Tecklenburg,  das  Recht  zur  Erhebung
  des  Chausseegeldes  für  eine  Meile  dieser  Chaussee  nach  den  Bestimmungen
des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich
  der  in  demselben  enthaltenen  Beslimmungen  über  die  Befreiungen,
sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese
Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.
angeh#ngten  Beslimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte
Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Dezember  1865.

Wilhelm.

v.  Bodel  schwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

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